Gesetze / SVG§63V · BGBl I 1962, 367

Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes

17 Normen · ausgefertigt 15.05.1962 · Änderungen

  1. § 1 Flugdienst
  2. § 2 Fliegendes Personal
  3. § 3 Besonders gefährlicher Auftrag, Flug- oder Betriebszustand
  4. § 4 Springendes Personal der Luftlandetruppen
  5. § 5 Sprungdienst
  6. § 6 Soldaten im Bergrettungsdienst
  7. § 7 Kampfschwimmer und Minentaucher
  8. § 8 Minendemonteure
  9. § 9 Versuchspersonal für die Erprobung von Minen und ähnlichen Kampfmitteln
  10. § 10 Munitionsuntersuchungspersonal
  11. § 11 Besonders gefährlicher Einsatz mit tauchfähigen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeugen
  12. § 12 U-Boot-Besatzungen
  13. § 13 Helm- und Schwimmtaucher
  14. § 14 Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug
  15. § 15 Angehörige des Kommandos Spezialkräfte
  16. § 16 Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr
  17. § 17 Inkrafttreten