Gesetze / Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung

SVG§63V

§ 4 Springendes Personal der Luftlandetruppen

Soldaten, die

1.
einer springenden Einheit der Bundeswehr angehören,
2.
im Fallschirmsprung ausgebildet werden,
3.
zum Lehr- oder Ausbildungspersonal für die Sprungausbildung gehören,
4.
mit der Erprobung oder Abnahme von Fallschirmen betraut sind,

sind für die Dauer des Sprungdiensts (§ 5) springendes Personal der Luftlandetruppen.

§ 3 § 5