Gesetze / Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung

SVG§63V

§ 16 Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr

Für Beamte, Angestellte und Arbeiter, die ihre Dienstobliegenheiten im Bereich der Bundeswehr verrichten, gelten die §§ 1 bis 15 entsprechend.

§ 15 § 17