Gesetze / Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

SVHV

§ 35 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung über Veranschlagung und Bewirtschaftung der Personalausgaben gelten nicht für die Betriebskrankenkassen, bei denen der Arbeitgeber auf seine Kosten Personal bestellt.

§ 34 § 36