Gesetze / Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität
SVIKG§ 1 Errichtung des Sondervermögens
Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität“ errichtet.