Gesetze / Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität

SVIKG

§ 1 Errichtung des Sondervermögens

Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität“ errichtet.

§ 2