Gesetze / Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität

SVIKG

§ 2 Zweck des Sondervermögens

Aus dem Sondervermögen werden zusätzliche Investitionen von bis zu 500 Milliarden Euro in die Infrastruktur und zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 finanziert.

§ 1 § 3