Gesetze / Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität

SVIKG

§ 3 Investitionen der Länder

Den Ländern stehen aus dem Sondervermögen bis zu 100 Milliarden Euro für Investitionen in ihre Infrastruktur nach Maßgabe des Gesetzes gemäß Artikel 143h Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes zur Verfügung.

§ 2 § 4