Gesetze / Wahlordnung für die Sozialversicherung
SVWO 1997§ 53 Ungültige Stimmen
(1) Ungültig ist die Stimmabgabe, wenn der Stimmzettel
(2) Die Stimmabgabe ist außerdem ungültig, wenn
(3) Sind personenbezogene Kennzeichnungen als Wahlausweise verwendet worden (§ 42), ist abweichend von Absatz 2 die Stimmabgabe nicht deshalb ungültig, weil der Wahlausweis nicht beiliegt und der Wahlbriefumschlag auch als Stimmzettelumschlag verwendet worden ist. Hat der Wähler zusätzlich einen neutralen Briefumschlag als Stimmzettelumschlag verwendet, ist die Stimmabgabe nicht deshalb ungültig.
(4) Ungültig ist eine Stimmabgabe ferner, wenn
Gemäß § 54 Absatz 1 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zählt bei doppelter Stimmabgabe durch einen Wahlberechtigten per Briefwahl und per Online-Wahl nur die elektronisch abgegebene Stimme; die per Briefwahl abgegebene Stimme ist ohne weitere Prüfung ungültig.