Gesetze / Wahlordnung für die Sozialversicherung

SVWO 1997

Anlage 12 (zu § 41 Abs. 4) Stimmzettelumschlag

Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 55 vom 5. August 1997, Seite 28;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

(Vorderseite)
Stimmzettelumschlag
1.Falls Wahlausweis und Stimmzettel verbunden, bitte trennen.
2.Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen.
3.Stimmzettel in diesen Umschlag legen - Umschlag zukleben.
4.Diesen Umschlag und den Wahlausweis in den roten Wahlbriefumschlag legen.
5.Wahlbriefumschlag zukleben und unfrankiert möglichst sofort absenden.
6.Der Wahlbrief muß spätestens am .................... +)
bei dem Versicherungsträger eingegangen sein.
(Rückseite)
Nur den Stimmzettel einlegen !
(Den Wahlausweis vorher vom Stimmzettel abtrennen und neben diesen Umschlag in den roten Wahlbriefumschlag legen!) ++)
+)
Einzusetzen ist das Datum des Wahltags.
++)
Wenn Wahlausweis und Stimmzettel nicht verbunden sind, ist statt dessen folgender Text einzusetzen: "(Den Wahlausweis neben diesen Umschlag in den roten Wahlbriefumschlag legen!)"
§ 96