Gesetze / Wahlordnung für die Sozialversicherung
SVWO 1997Anlage 12 (zu § 41 Abs. 4) Stimmzettelumschlag
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 55 vom 5. August 1997, Seite 28;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
| (Vorderseite) | |
| Stimmzettelumschlag | |
| 1. | Falls Wahlausweis und Stimmzettel verbunden, bitte trennen. |
| 2. | Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen. |
| 3. | Stimmzettel in diesen Umschlag legen - Umschlag zukleben. |
| 4. | Diesen Umschlag und den Wahlausweis in den roten Wahlbriefumschlag legen. |
| 5. | Wahlbriefumschlag zukleben und unfrankiert möglichst sofort absenden. |
| 6. | Der Wahlbrief muß spätestens am .................... +) |
| bei dem Versicherungsträger eingegangen sein. | |
| (Rückseite) | |
| Nur den Stimmzettel einlegen ! | |
| (Den Wahlausweis vorher vom Stimmzettel abtrennen und neben diesen Umschlag in den roten Wahlbriefumschlag legen!) ++) | |
+)
Einzusetzen ist das Datum des Wahltags.
++)
Wenn Wahlausweis und Stimmzettel nicht verbunden sind, ist statt dessen folgender Text einzusetzen: "(Den Wahlausweis neben diesen Umschlag in den roten Wahlbriefumschlag legen!)"