Gesetze / Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Wirtschafts- und Handelsbüro der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China in Berlin

SVwHKVorRV

Art 17 Haftpflichtversicherung

Die entsandten Mitarbeiter des Büros und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen haben allen Verpflichtungen nachzukommen, die in den in Deutschland gültigen Gesetzen und Rechtsvorschriften in Bezug auf die Haftpflichtversicherung für die von ihnen benutzten Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge vorgesehen sind.

Art 16 Art 18