Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin SaAusbV 2005 § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Sattler/Sattlerin wird 1.gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 26, Sattler und Feintäschner, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung sowie2.gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzesstaatlich anerkannt.