Gesetze / Saatgutverordnung

SaatV

§ 19 Gestattung des Inverkehrbringens

Standardsaatgut von Gemüsearten darf zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden. Das Saatgut muss ausreichend sortenecht und sortenrein sein.

§ 18 § 20