Gesetze / SamEnV · BGBl I 2008, 2053 (2181)
Verordnung über die Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren
19 Normen · ausgefertigt 14.10.2008 · Änderungen
- Eingangsformel
- Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1 · Künstliche Besamung
- § 1 Begriffsbestimmungen
- § 2 Anforderungen an Einrichtungen einer Besamungsstation
- § 3 Anforderungen beim Betrieb einer Besamungsstation
- § 4 Ausnahmen
- § 5 Kennzeichnungsnummer der Besamungsstation
- § 6 Kennzeichnung von Samen
- § 7 Aufzeichnungen über Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Abgabe von Samen
- § 8 Aufzeichnungen über die Verwendung von Samen
- Abschnitt 2 · Tierzüchterische Bestimmungen für die künstliche Besamung
- § 9 Prüfeinsatz
- Abschnitt 3 · Embryotransfer
- § 10 Anforderungen an Einrichtungen einer Embryo-Entnahmeeinheit
- § 11 Anforderungen beim Betrieb einer Embryo-Entnahmeeinheit
- § 12 Kennzeichnungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit
- § 13 Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen
- § 14 Aufzeichnungen über Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Abgabe von Eizellen und Embryonen
- § 15 Aufzeichnungen über die Verwendung von Eizellen und Embryonen
- Abschnitt 4 · Bestimmungen zum Datenzugang
- § 16 Zugang zu Daten aus Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung
- Abschnitt 5 · Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
- § 17 Ordnungswidrigkeiten
- § 18 Aufhebung von Rechtsverordnungen
- § 19 Inkrafttreten
- Schlussformel
- Anlage 1 (zu § 2 und § 3 Nr. 1, 5 und 6)Anforderungen an Einrichtungen einer Besamungsstation
- Anlage 2 (zu § 3 Nr. 5, 6, 8 und 13 Buchstabe a, § 4 Abs. 1 und 2)Vorgeschriebene Untersuchungen an männlichen Tieren, die zur Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung vorgesehen sind
- Anlage 3 (zu § 10 und § 11 Nr. 1)Anforderungen an Einrichtungen einer Embryo-Entnahmeeinheit