Gesetze / Samenverordnung
SamEnV§ 4 Ausnahmen
(1) Abweichend von § 3 Nr. 8 kann ein Hengst im Fall eines positiven Nachweises der Equinen Virusarteritis
zur Samengewinnung verwendet werden, soweit zwei negative Virusnachweise im Samen durch Virusisolationstests nach Anlage 2 Spalte 3 im Abstand von mindestens einer Woche in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung erbracht worden sind.
(2) Ferner kann abweichend von § 3 Nr. 8 ein Hengst im Fall eines positiven Nachweises der Equinen Virusarteritis im Virusneutralisationstest zur Samengewinnung verwendet werden, soweit der Hengst entsprechend einem Erstimpfprogramm nach Artikel 1 der Entscheidung 95/329/EG der Kommission vom 25. Juli 1995 zur Festlegung der Kategorien von Hengsten, auf die die Bedingungen gemäß Artikel 15 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 90/426/EWG des Rates bezüglich der Virusarteriitis anzuwenden sind (ABl. EU Nr. L 191 S. 36) und Artikel 1 der Entscheidung 96/81/EG der Kommission vom 12. Januar 1996 zur Änderung der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/196/EWG, 93/197/EWG und 94/467/EG hinsichtlich der Kategorien von Hengsten, auf die die Bedingungen bezüglich der Equinen Virus-Arteriitis-Infektion anzuwenden sind (ABl. EU Nr. L 19 S. 53) geimpft und negative Virusnachweise im Samen durch den Virusisolationstest nach Anlage 2 Spalte 3 in den ersten zwei Jahren der Samengewinnung, mindestens in dem in Anlage 2 Spalte 4 genannten Abstand, erbracht werden.
(3) Equiden, die dauerhaft das Equine-Arteritis-Virus ausscheiden, können zur Samengewinnung verwendet werden, soweit
(4) Wird ein nach Absatz 3 genannter Hengst zur Gewinnung von Samen verwendet, hat der Betreiber der Besamungsstation
Die Besamung darf nur auf einer Besamungsstation erfolgen. Die mit dem Samen des betroffenen Hengstes zu besamenden Stuten müssen
auf der Besamungsstation getrennt von anderen Equiden gehalten werden.