Gesetze / Samenverordnung
SamEnV§ 16 Zugang zu Daten aus Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung
(1) Daten und Ergebnisse einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung, die nach § 7 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes von einer Zuchtorganisation oder im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes durch die zuständige Behörde erhoben worden sind, müssen einer Besamungsstation oder einem Samendepot auf Verlangen von der Zuchtorganisation oder im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden, soweit
Ein Anspruch auf Zugang zu züchterischen Daten und insbesondere Einzeltierdaten der Nachkommen des Spendertieres zum Zweck der Durchführung eines Zuchtprogramms besteht nicht.
(2) Als Daten, die für die Vermarktung notwendig sind, gelten insbesondere
(3) Wird Prüfsamen entgegen § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 2 Nr. 9 des Tierzuchtgesetzes nicht im Rahmen eines Zuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation verwendet, werden die Ergebnisse einer Zuchtwertschätzung, die von einer Zuchtorganisation nach § 7 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes oder im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes von einer zuständigen Behörde ermittelt wurden, nicht veröffentlicht. In diesem Falle besteht für eine Zuchtorganisation oder im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes für die zuständige Behörde keine Verpflichtung, Daten oder Ergebnisse aus der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung an eine Besamungsstation oder ein Samendepot weiterzugeben.