Gesetze / Samenverordnung
SamEnV§ 7 Aufzeichnungen über Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Abgabe von Samen
(1) Die nach § 17 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Gewinnung von Samen in einer Besamungsstation müssen für jedes Spendertier und für jedes Ejakulat folgende Angaben enthalten:
Wenn Samen, für den nach Satz 1 Aufzeichnungen gemacht worden sind, in der Besamungsstation vernichtet wird, sind mindestens
unverzüglich nach der Vernichtung aufzuzeichnen.
(2) Die nach § 17 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Abgabe von Samen durch eine Besamungsstation an eine andere Besamungsstation, an eine sonstige Besamungsstation oder an ein Samendepot nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes müssen für jedes Spendertier folgende Angaben enthalten:
(3) Die nach § 17 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Tierzuchtgesetzes durch den Betreiber der Besamungsstation, der sonstigen Besamungsstation oder des Samendepots zu erstellenden Aufzeichnungen bei der Abgabe von Samen im Inland an den Tierhalter nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes müssen für jedes Spendertier mindestens folgende Angaben enthalten:
(4) Wenn Samen von einer Besamungsstation, von einer sonstigen Besamungsstation oder von einem Samendepot nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes an eine Besamungsstation abgegeben wird, muss der Empfänger unverzüglich nach Erhalt des Samens für jedes Spendertier folgende Aufzeichnungen machen:
(5) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 4 stehen im automatisierten Verfahren erstellte Unterlagen gleich.
(6) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 4 sind mindestens fünf Jahre nach Inverkehrbringen oder Vernichtung des Samens in der Besamungsstation, sonstigen Besamungsstation oder in dem Samendepot aufzubewahren.