Gesetze / Zweites Seeschifffahrtsanpassungsgesetz

SchAnpG 2

Art 7 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 3 und 4 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Art 2 Art 8