Gesetze / Zweites Seeschifffahrtsanpassungsgesetz

SchAnpG 2

Art 8 Neubekanntmachung des Seeaufgabengesetzes

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut des Seeaufgabengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Art 7 Art 9