Gesetze / COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung

SchAusnahmV

§ 3 Gleichstellung von geimpften Personen und genesenen Personen mit getesteten Personen

(1) Die in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 dritter Teilsatz Buchstabe b, Nummer 5 dritter Teilsatz, Nummer 6 dritter Teilsatz und Nummer 8 zweiter Teilsatz des Infektionsschutzgesetzes vorgesehenen Ausnahmen von Geboten und Verboten für Personen, die ein negatives Ergebnis einer mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen, gelten auch für geimpfte Personen und genesene Personen.

(2) Abweichend von § 28b Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes sind für die Teilnahme am Präsenzunterricht geimpfte oder genesene Personen den getesteten Personen gleichgestellt.

§ 3 § 5