Gesetze / COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung

SchAusnahmV

§ 6 Ausnahmen von Absonderungspflichten

(1) Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht eine Pflicht zur Absonderung vorsieht, gilt diese Pflicht nicht für geimpfte Personen und genesene Personen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Pflicht zur Absonderung besteht wegen

1.
des Kontakts zu einer Person, die mit einer Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert ist, bei der relevante Anhaltspunkte dafür vorliegen oder in Bezug auf die noch Ungewissheit besteht, dass bestimmte in der Europäischen Union zugelassene Impfstoffe oder eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz gegenüber dieser Virusvariante aufweisen oder
2.
der Einreise aus einem Virusvariantengebiet im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung.
§ 5 § 7