Gesetze / Verordnung über die Übermittlung schiffahrtsgeschäftlicher Unterlagen an ausländische Stellen SchGeschUV § 3 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 25.06.2023. Zur aktuellen Fassung → Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt auch im Land Berlin.