Gesetze / Verordnung über die Übermittlung schiffahrtsgeschäftlicher Unterlagen an ausländische Stellen

SchGeschUV

§ 3

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt auch im Land Berlin.

§ 2 § 4