Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau

SchKfmAusbV 2004

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

(1) Der Ausbildungsberuf Schifffahrtskaufmann/Schifffahrtskauffrau wird staatlich anerkannt.

(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Linienfahrt und
2.
Trampfahrt

gewählt werden.

§ 2