Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

SchRegDV

§ 16

Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Schiffregister einzutragen:

1.
bei natürlichen Personen Vorname und Familienname, Geburtsdatum und, falls aus den Eintragungsunterlagen ersichtlich, akademische Grade und frühere Familiennamen; ergibt sich das Geburtsdatum nicht aus den Eintragungsunterlagen und ist es dem Registergericht nicht anderweitig bekannt, soll der Wohnort des Berechtigten angegeben werden;
2.
bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma oder der Name und der Sitz.
§ 15 § 17