Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

SchRegDV

§ 43

Ist außer dem Schiffszertifikat auch der beglaubigte Auszug aus dem Schiffszertifikat dem Registergericht einzureichen, so soll der Auszug erst eingefordert werden, wenn das Schiffszertifikat wieder ausgehändigt ist.

§ 42 § 44