Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
SchRegDV§ 44
Für den Schiffsbrief sind die Muster maßgebend, die dieser Verordnung als Anlagen 6 und 6a beigefügt sind. Im übrigen gelten die §§ 37 bis 41 entsprechend.
Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
SchRegDVFür den Schiffsbrief sind die Muster maßgebend, die dieser Verordnung als Anlagen 6 und 6a beigefügt sind. Im übrigen gelten die §§ 37 bis 41 entsprechend.