Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

SchRegDV

§ 44

Für den Schiffsbrief sind die Muster maßgebend, die dieser Verordnung als Anlagen 6 und 6a beigefügt sind. Im übrigen gelten die §§ 37 bis 41 entsprechend.

§ 43 § 45