Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
SchRegDV§ 49
Für das Schiffsbauregister ist das Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 3 beigefügt ist. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.
Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
SchRegDVFür das Schiffsbauregister ist das Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 3 beigefügt ist. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.