Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

SchRegDV

§ 48

Nach der Schließung des Registerblatts hat das Registergericht die Registerakten dem für die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister zuständigen Amtsgericht zu übersenden.

§ 47 § 49