Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

SchRegDV

§ 55

Für maschinell geführte Register gelten der Erste bis Siebente Abschnitt, soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird. Die maschinelle Führung von Registern umfaßt auch die maschinelle Führung des Verzeichnisses nach § 31 und anderer für die Führung der Register erforderlicher Verzeichnisse.

§ 54 § 56