Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
SchRegDV§ 54
Auf im Bau befindliche oder fertiggestellte Schwimmdocks sind die Vorschriften in den §§ 46 und 49 bis 53 mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
1.
2.
Der Lageort ist in der ersten Abteilung in Spalte 2 einzutragen; hierbei ist in der Eintragung kenntlich zu machen, daß es sich um den Lageort handelt.
3.
Im Fall des § 73b der Schiffsregisterordnung ist bei der ersten Eintragung des Schwimmdocks anstelle der in § 52 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a vorgesehenen Angaben über den Eigentümer als Inhaber der Schiffswerft oder über die in § 69 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung genannte Urkunde in der zweiten Abteilung in Spalte 3 der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums einzutragen.