Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

SchRegDV

§ 81

§ 16 Nummer 1 in der seit dem 1. Juli 2026 geltenden Fassung ist auch auf Eintragungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt beantragt, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgenommen worden sind.

§ 80