Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit

SchSiServAusbV

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Servicekraft für Schutz und Sicherheit wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2