Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Schiedsstelle nach § 18a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

SchV-KHG

§ 1 Zusammensetzung

(1) Die Schiedsstelle im Sinne des § 18 a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes besteht aus einer Person, die den Vorsitz führt, sieben Mitgliedern, die die Krankenhäuser vertreten, einem Mitglied, das den Landesausschuß des Verbandes der Privaten Krankenversicherung vertritt, und insgesamt sechs Mitgliedern, die die Krankenkassen vertreten. Es bestellen die regional zuständigen Landesverbände der Orts-, Betriebs-, Innungs-, Landwirtschaftlichen Krankenkassen und Ersatzkassen sowie die Bundesknappschaft je ein Mitglied.

(2) Für jedes Mitglied der Schiedsstelle sind mindestens zwei stellvertretende Mitglieder zu bestellen.

(3) Bei der Bestellung der Personen, die die Krankenhäuser vertreten, sollen die öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Trägergruppen entsprechend ihrem Anteil an Krankenhausbetten berücksichtigt werden. Ferner sollen die unterschiedlichen Versorgungsaufträge und Größenklassen der Krankenhäuser ausreichend vertreten sein.

§ 2