Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Schiedsstelle nach § 18a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

SchV-KHG

§ 2 Bestellung

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle und die stellvertretenden Mitglieder gemäß § 18 a Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden durch schriftliche oder elektronische Benennung der zuständigen Organisation gegenüber der Geschäftsstelle bestellt.

(2) Die Person, die den Vorsitz führt und diejenigen, die sie vertreten, dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im Krankenkassen- oder Krankenhausbereich tätig oder Angehörige einer Genehmigungsbehörde im Sinne des § 8 Abs. 6 sein.

(3) Kommt eine Einigung über die Bestellung der Person, die den Vorsitz führt und derjenigen, die sie vertreten, nicht zustande, dann werden sie auf Antrag einer der beteiligten Organisationen vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen nach Anhörung der übrigen beteiligten Organisationen bestellt.

§ 1 § 3