Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Schiedsstelle nach § 18a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
SchV-KHG§ 4 Amtsführung
(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen und bei Verhinderungen die stellvertretenden Mitglieder und die Geschäftsstelle zu benachrichtigen.
(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Sie sind insbesondere nicht befugt, ihnen zugegangene Unterlagen ohne Zustimmung der Parteien der Pflegesatzvereinbarung im Sinne des § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes an Dritte weiterzugeben.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.