Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Schiedsstelle nach § 18a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

SchV-KHG

§ 3 Amtsperiode

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder der Schiedsstelle beträgt vier Jahre. Die erste Amtsperiode endet am 31. Dezember 1996. Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode der Schiedsstelle neu hinzutretenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder endet spätestens mit Ablauf der laufenden Amtsperiode. Die erneute Bestellung nach Ablauf der Amtsdauer ist zulässig.

(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Schiedsstelle können vor Ablauf der Amtsperiode nur aus einem wichtigen Grund unter gleichzeitiger Regelung der Nachfolge abberufen werden. Die Abberufung der Person, die den Vorsitz führt und derjenigen, die sie vertreten, ist nur durch eine gemeinsame Erklärung der beteiligten Organisationen möglich. Kommt eine gemeinsame Erklärung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer der beteiligten Organisationen das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen.

(3) Die Niederlegung des Amtes oder die Abberufung eines Mitgliedes oder eines stellvertretenden Mitgliedes ist den beteiligten Organisationen und der Geschäftsstelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

§ 2 § 4