Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Schiedsstelle nach § 18a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

SchV-KHG

§ 6 Geschäftsstelle

(1) Der Schiedsstelle ist eine Geschäftsstelle zuzuordnen.

(2) Die Geschäftsstelle wird im zweijährigen Wechsel bei einer der beteiligten Organisationen gebildet und mit ihr organisatorisch verbunden. Die Schiedsstelle kann abweichende Regelungen treffen.

(3) Die Geschäftsstelle ist für den laufenden Betrieb der Schiedsstelle, insbesondere die Vorbereitung der einzelnen Sitzungen verantwortlich; insoweit unterliegt sie den Weisungen der Person, die den Vorsitz führt.

§ 5 § 7