Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Schiedsstelle nach § 18a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
SchV-KHG§ 7 Antrag auf Festsetzung der Pflegesätze
(1) Der Antrag auf Festsetzung der Pflegesätze im Sinne des § 18 Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ist an die Person, die den Vorsitz der Schiedsstelle führt, schriftlich in sechzehnfacher Ausfertigung oder elektronisch zu richten. Der Antrag ist bei der Geschäftsstelle einzureichen. Weitere Ausfertigungen des Antrages sind von den Antragstellenden den Parteien der Pflegesatzvereinbarung im Sinne des § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes unmittelbar zuzuleiten.
(2) In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, das bisherige Ergebnis der Pflegesatzverhandlungen zusammenfassend darzustellen, sowie die Gründe aufzuführen, aus denen eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist. Dem Antrag sind die vom Krankenhaus für die Ermittlung der Pflegesätze vorgelegten Kosten- und Leistungsnachweise beizufügen.
(3) Der Antrag auf Festsetzung der Pflegesätze kann mit Zustimmung aller Parteien der Pflegesatzvereinbarung im Sinne der Festsetzung der Schiedsstelle zurückgenommen werden.