Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Schiedsstelle nach § 18a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

SchV-KHG

§ 9 Kosten der Schiedsstelle

(1) Für das Verfahren werden keine Gebühren erhoben.

(2) Die Kosten der Schiedsstelle einschließlich der Kosten der Geschäftsstelle tragen die beteiligten Organisationen als Gesamtschuldner untereinander nach dem Verhältnis der Anzahl der sie vertretenden Mitglieder.

§ 8 § 10