Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Schiedsstelle nach § 18a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
SchV-KHG§ 8 Verfahren
(1) Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag nach mündlicher Verhandlung, zu der die Parteien der Pflegesatzvereinbarung im Sinne des § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einzuladen sind. Das Verfahren ist nicht öffentlich.
(2) Die Schiedsstelle kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Parteien der Pflegesatzvereinbarung im Sinne des § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben oder bei Nichterscheinen beider Parteien, wenn sie in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen worden sind, daß in diesem Fall auch ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann.
(3) Die Schiedsstelle ist beschlußfähig, wenn neben der Person, die den Vorsitz führt, mindestens die Hälfte der jede Gruppe vertretenden Mitglieder anwesend ist. Ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, hat die Person, die den Vorsitz führt, unverzüglich zur gleichen Tagesordnung zu einer neuen Sitzung einzuladen. In diesem Fall ist die Beschlußfähigkeit unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder gegeben; darauf ist in der erneuten Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(4) Beratung und Beschlußfassung erfolgen in Abwesenheit der Parteien der Pflegesatzvereinbarung im Sinne des § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Die Schiedssstelle entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Person, die den Vorsitz führt, den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(5) Sachverständige können auf Beschluß der Schiedsstelle zur Verhandlung hinzugezogen werden, wenn die Parteien der Pflegesatzvereinbarung im Sinne des § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes dies beantragen und sich bereiterklären, die dadurch entstehenden Kosten je zur Hälfte zu übernehmen.
(6) Die Schiedsstelle hat ihre Entscheidung über die Festsetzung der Pflegesätze den Parteien der Pflegesatzvereinbarung im Sinne des § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Genehmigungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch begründet zuzuleiten. Der Genehmigungsbehörde sind auch die der Entscheidung zugrunde liegenden Unterlagen vorzulegen. Der Schiedsspruch ist von der Person, die den Vorsitz führt, zu unterschreiben.