Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
SchaumwZwStV 2010§ 30 Steueranmeldung
Die Steueranmeldung nach § 15 Absatz 1 und 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
SchaumwZwStV 2010Die Steueranmeldung nach § 15 Absatz 1 und 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.