Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung

SchaumwZwStV 2010

§ 32 Anmeldung des Schaumweins

Schaumwein aus Drittländern und Drittgebieten ist in den Fällen des § 18 Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

§ 31 § 33