Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung

SchaumwZwStV 2010

§ 33 Beförderungen zu privaten Zwecken

Werden mehr als 60 Liter Schaumwein nach § 19 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass der Schaumwein zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert wird (§ 20 des Gesetzes).

§ 30a § 32