Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung SchaumwZwStV 2010 § 33 Beförderungen zu privaten Zwecken Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 07.09.2021. Zur aktuellen Fassung → Werden mehr als 60 Liter Schaumwein nach § 19 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass der Schaumwein zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert wird (§ 20 des Gesetzes).