Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung

SchaumwZwStV 2010

§ 44 Beförderungen zu privaten Zwecken

Werden mehr als 20 Liter Zwischenerzeugnisse nach § 19 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass die Zwischenerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert werden (§ 20 des Gesetzes).

§ 38c § 39