(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.entgegen
b)§ 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 38c Absatz 1 Satz 4, entgegen
§ 11 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit
§ 38c Absatz 3 Satz 2, entgegen
§ 29 Absatz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit
§ 37, entgegen
§ 30a Absatz 3,
§ 34 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 34 Absatz 5 Satz 3, entgegen
§ 34a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 34a Absatz 5 Satz 3, oder entgegen
§ 38a Absatz 2 Satz 2,
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
2.entgegen
eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,
3.entgegen
ein Belegheft, ein Buch oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,
4.entgegen
eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
5.entgegen
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
6.entgegen
den eindeutigen Referenzcode, einen Ausdruck oder eine dort genannte Ausfertigung nicht mitführt,
7.entgegen
Schaumwein nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt,
8.entgegen
ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfertigt,
9.entgegen
ein Dokument oder eine Ausfertigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
10.entgegen
§ 23 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 einen Rückschein oder eine Sammelanmeldung nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet,
11.entgegen
eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
12.entgegen
§ 24 Absatz 7 Satz 1 oder 2, oder
§ 26 Absatz 2 Satz 5,
eine Eintragung oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vermerkt oder
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 38d Absatz 1 Satz 2 ein Handelspapier nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beigibt.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b und c Doppelbuchstabe aa, Nummer 2, 3 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und Buchstabe d, Nummer 5 bis 7, 8 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c, Nummer 9 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa, Nummer 10, 11 Buchstabe a, b und c Doppelbuchstabe aa, Nummer 12 Buchstabe a, Nummer 13 und Absatz 2 gelten auch für Zwischenerzeugnisse nach § 43 Satz 1.
(4) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a und b, Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 8 Buchstabe c und Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b gelten auch in den Fällen des § 50 Absatz 1 Satz 1.
(5) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe d, Nummer 5 Buchstabe b und c, Nummer 6 Buchstabe b, Nummer 7 Buchstabe c und Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa gelten auch in den Fällen des § 51b Satz 1.