Gesetze / Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

SchiedsG

§ 27

Die Verhandlung vor der Schiedsstelle ist mündlich und nicht öffentlich. Sie ist möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen; ein Termin zur Fortsetzung der Verhandlung ist sofort zu bestimmen.

§ 26 § 28