Gesetze / Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

SchiedsG

§ 28

Die Vertretung natürlicher Personen durch Bevollmächtigte in der Schlichtungsverhandlung ist nicht zulässig. Eltern als gesetzliche Vertreter eines Kindes können einander mit einer schriftlichen Vollmacht vertreten.

§ 27 § 29