Gesetze / Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz
SchlussFinG§ 1 Errichtung des Sondervermögens
Es wird ein Sondervermögen des Bundes unter der Bezeichnung „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“ errichtet.
Gesetze / Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz
SchlussFinGEs wird ein Sondervermögen des Bundes unter der Bezeichnung „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“ errichtet.