Gesetze / Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz

SchlussFinG

§ 6 Rechnungslegung

Das Bundesministerium der Finanzen legt jährlich zum Stichtag 31. Dezember Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens. Die Rechnung ist als Übersicht der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.

§ 5 § 7