Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schullaufbahnverordnung
SchulLV§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Brandenburg.
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SchulLVDiese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Brandenburg.